I. Besondere Bestimmungen für den Zusammenbau von Raketenmotoren
§ 53
Gebäudebauarten
(1) Gebäude für den Zusammenbau von Raketenmotoren dürfen abweichend von § 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), so eingerichtet sein, daß die Trenn- und Umfassungswände als Brandwände ausgebildet sind. Die Dachkonstruktion muß nur der Anforderung genügen, daß eine Brandübertragung ausgeschlossen ist. Ausreichend bemessene Druckentlastungsflächen müssen vorhanden sein. DA
(2) Abweichend von § 8 Abs. 2, in Verbindung mit Anhang I, Abschnitt 1.3 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), darf ein schweres Dach mit Ausblasekaminen ausgestattet sein. Außerdem darf, abweichend von § Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), bei Gebäuden in Skelettbauart das Dach in leichter Ausführung erstellt sein, wenn es aus feuerbeständigen Baustoffen besteht.
DA zu § 53 Abs. 1:
Bei ungewollter Anzündung von Motoren und Treibsätzen ist keine Explosion zu erwarten, jedoch ist mit einem heftigen Abbrand zu rechnen.




