§ 54
Einzelräume
(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelräume eingerichtet sein:
| 1. | Abstellen und Temperieren von Treibsätzen, |
| 2. | Abstellen und Temperieren von Treibsatzanzündern, |
| 3. | Abstellen und Temperieren von Motorkomponenten mit Explosivstoff, |
| 4. | Abstellen von inerten Teilen, |
| 5. | Zusammenstellen und Vormontage von Einzelkomponenten, Montage des Raketenmotors mit Einsetzen des Treibsatzanzünders und Anbau der Düse, Verpacken, |
| 6. | Zündkreiskontrolle, DA |
| 7. | dynamische Unwuchtbestimmung, |
| 8. | Lackieren, |
| 9. | Abstellen und Temperieren kompletter Raketenmotore. |
(2) Einzelräume nach Absatz 1, mit Ausnahme der Räume nach Nummer 4, müssen durch Wände voneinander getrennt sein, die der jeweiligen Beanspruchung entsprechen. Diese Räume müssen mit Ausblasefläche versehen sein.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft die Einrichtung zur dynamischen Unwuchtbestimmung und die Zündkreiskontrolle auch in dem Raum nach Absatz 1 Nr. 5 untergebracht sein, wenn durch die Art der Einspannvorrichtung ein Lösen des Geräts verhindert ist und der Prüfvorgang erst eingeleitet werden kann, wenn das Gerät sicher befestigt ist. Die Einrichtung zur Unwuchtbestimmung muß auch im Falle einer Anzündung des Motors eine sichere Einspannung gewährleisten. Durch technische Einrichtungen muß der Gasstrahl sicher ins Freie geführt werden. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.
(4) Die Arbeitsschritte nach Absatz 1 Nr. 5 und die einzelnen Montagestellen für Raketenmotoren müssen durch Abschirmungen voneinander getrennt sein, die unter Berücksichtigung der sonstigen Einrichtungen so angelegt sind, daß eine schnelle Rettung ins Freie oder hinter eine sonstige geschützte Stelle möglich ist. DA Abweichend kann auf die Abschirmungen verzichtet werden, wenn
| 1. | die Sicherheit der einzelnen Arbeitsschritte und die Handhabungssicherheit der Bauelemente erprobt sind DA |
| und | |
| 2. | die zu montierenden Raketenmotore oder zu laborierenden Treibsätze fest eingespannt sind und ein bei einem unvermuteten Abbrand entstehender Gasstrahl sicher ins Freie geführt wird. DA |
(5) Abweichend von Absatz 1 Nr. 8 kann von der Einrichtung eines Einzelraumes abgesehen werden, wenn durch die technischen Einrichtungen oder die räumlichen Verhältnisse ein Übergreifen eines Brandes auf nicht im Lackiergang befindliche Motore nicht zu befürchten ist.
(6) Zur Eingrenzung der Brandgefahr müssen Arbeitsplätze mit Überflutungsanlagen ausgerüstet sein, sofern die Treibsätze noch nicht in die Kammer eingeführt sind.
DA zu § 54 Abs. 1 Nr. 6:
Siehe auch § 55.
DA zu § 54 Abs. 4 Satz 1:
Siehe auch § 27 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
DA zu § 54 Abs. 4 Nr. 1:
Diese Forderung ist bei Serienfertigung erfüllt.
DA zu § 54 Abs. 4 Nr. 2:
Bei z. B. Entwicklungsarbeiten oder Versuchen müssen zumindest Abschirmungen die einzelnen Montagestellen oder Arbeitsschritte entsprechend Absatz 1 Nr. 5 voneinander trennen.
Die Einspannung des Motors oder des Treibsatzes muß eine Fortbewegung dieser Bauelemente bei einem unbeabsichtigten Abbrand verhindern. Bewährt haben sich auch sogenannte Schubvernichter, die einen Gasstrahl zerteilen und umlenken. Der Gasstrahl soll zur Vermeidung von Reflexionen entweder in Richtung einer aufschmelzbaren Folienwand oder — insbesondere bei Senkrechtmontage kleinerer Geräte — über Ausblasekamine oder leicht öffnende Ausblasekuppeln über Dach auf möglichst kurzem Weg in ungefährlicher Richtung abgeführt werden. In manchen Fällen kann zur Einschränkung des seitlichen Gefahrenbereichs der Gasstrahl auch über ein Gasleitrohr mit Einströmtrichter gebündelt ins Freie geführt werden.




