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§ 55
Schutzmaßnahmen bei der Zündkreiskontrolle und dynamischen Unwuchtbestimmung

(1) Die elektrische Zündkreiskontrolle muß für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. § 54 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. Von den Bestimmungen des Satzes 1 darf abgewichen werden, wenn vom Unternehmer festgestellt ist, daß die Energie im Meßstromkreis so gering ist, daß eine Auslösung der Treibsatzanzünder weder durch Funken bei Stromschluß oder Stromunterbrechung noch durch andere Wärmeeinwirkungen möglich ist. Diese Bedingungen müssen sowohl bei normalem Betrieb als auch im Falle einer Störung gewährleistet sein. DA

(2) Für die dynamische Unwuchtbestimmung gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend.

DA zu § 55 Abs. 1:

Eine unzulässig hohe Energie im Normalfall und im Falle einer Störung kann vermieden werden, wenn der Stromkreis der Zündkreiskontrolle den Anforderungen für "Eigensichere Stromkreise" entsprechend

DIN EN 50 014  "Elektrische Betriebsmittel für explosions-
VDE 0170/0171   gefährdete Bereiche; Allgemeine Bestimmun-
Teil 1          gen (VDE-Bestimmungen für schlagwettergeschützte 
                und explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel)",
DIN EN 50 020/
VDE 0170/0171  - Eigensicherheit "i" -
Teil 7
DIN/VDE 0165   "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten
                Bereichen"
oder
DIN/VDE 0166   "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosivstoff-
                gefährdeten Bereichen"

genügt. Es hat sich bewährt, den maximalen Meßstrom durch das Zündmittel auf kleiner als 10 % des "no-fire"-Stromes zu begrenzen.

Siehe auch "Richtlinien für elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen (Anwendung der DIN/VDE 0166)" (ZH 1/227).

 


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