L. Besondere Bestimmungen für Anlagen zur Umweltsimulation
§ 57
Gebäudebauarten
Gebäude zur Simulation von Umwelteinflüssen mit mechanischer oder thermischer Beanspruchung müssen in erdüberdeckter Bauart mit Ausblaseseite oder in leichter Bauart mit Umwallung errichtet sein. Dies gilt nicht, wenn aufgrund der Menge der Explosivstoffe oder der Munitionsart eine Auswirkung auf die Umgebung nicht zu befürchten ist. DA
DA zu § 57:
Bau und Ausrüstung müssen entsprechend § 23 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), dem jeweiligen Gefährdungsgrad angepaßt sein.




