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§ 58
Einzelgebäude

(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude nach § 57 Satz 1 errichtet sein:

1.Temperaturtest,
2.Klimatest,
3.Vibrationstest,
4.Schlagtest,
5.Taumeltest,
6.Falltest,
7.Untersuchung der elektromagnetischen Verträglichkeit. DA

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Testverfahren in einem Gebäude vereinigt sein, wenn für die einzelnen Geräte durch Widerstandswände getrennte Räume vorgesehen sind. Auf durch Widerstandswände getrennte Räume darf verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, daß jeweils nur ein Testverfahren in Betrieb ist.

DA zu § 58 Abs. 1 Nr. 7:

Die Auswirkung der Sendestrahlung sollte auf die jeweils zu prüfende Munition beschränkt sein.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
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