§ 59
Anlagen zur Umweltsimulation
Die Anlagen zur Simulation von Umwelteinflüssen müssen für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Durch geeignete Einrichtungen ist zu gewährleisten, daß Versicherte den Gefahrenbereich während des Betriebes der Testvorrichtung nicht betreten können. Satz 2 gilt nicht für Temperatur- und Klimatests. DA
DA zu § 59:
Zur optischen Beobachtung der Umwelttests empfehlen sich Fernseheinrichtungen.
Geeignete Einrichtungen sind z. B. Türen, Schranken, Lichtschranken mit entsprechend wirkenden Kontakten.




