B. Besondere Bestimmungen für das Herstellen gegossener Sprengladungen
§ 6
Einzelgebäude
(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:
| 1. | Trocknen der Sprengstoffe, |
| 2. | Mahlen und Sieben der Sprengstoffe, |
| 3. | Schmelzen der Sprengstoffe, Mischen mit Zumischstoffen, Gießen, Verdichten, Abkühlen der gegossenen Ladungen, DA |
| 4. | Abschrauben der Füllschrauben oder Abnehmen der Fülltrichter, Entformen sowie das Weiterbehandeln der Ladungen, mechanisches Bearbeiten der Ladungen, DA |
| 5. | maschinelles Zerkleinern der verlorenen Köpfe, |
| 6. | Ausdüsen von Sprengstoffladungen der Gefahrgruppe 1.1; abweichend hiervon genügt jedoch statt eines Gebäudes für diesen Arbeitsvorgang auch eine überdachte und umwallte Arbeitsstelle im Freien, |
| 7. | Abstellen und Aufbewahren von Sprengstoffen und Gegenständen mit Sprengstoff. |
(2) Die Gebäude für Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und Gebäude zum Abstellen von Sprengstoffen und Gegenständen mit Sprengstoff sowie Gebäude für das Lagern und Vorbereiten der explosivstofffreien Munitionsteile und sonstiger ungefährlicher Stoffe und Gegenstände dürfen zusammenhängend errichtet sein, wenn der Fertigungsablauf dies erfordert und durch Widerstandswände eine Explosionsübertragung auf andere Gebäudeteile verhindert ist. DA
(3) Für das Trocknen sowie das Mahlen und Sieben der Sprengstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 darf ein gemeinsames Gebäude errichtet sein, wenn die genannten Arbeiten "unter Sicherheit" stattfinden. DA
(4) Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft können die Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 5 in einem Gebäude durchgeführt werden. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. DA
DA zu § 6 Abs. 1 Nr. 3:
Zumischstoffe können Sprengstoffe oder andere Stoffe sein.
DA zu § 6 Abs. 1 Nr. 4:
Weiterbehandeln der Ladungen ist z. B. Ausstoßen der verlorenen Köpfe.
Mechanisches Bearbeiten ist z. B. Bohren, Fräsen, Sägen.
DA zu § 6 Abs. 2:
Beim Lagern und Vorbereiten der explosivstofffreien Munitionsteile und sonstiger ungefährlicher Stoffe und Gegenstände ist möglicherweise mit dem Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen.
Siehe "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung — Explosionsschutz-Richtlinien — (EX-RL)" (ZH 1/10).
DA zu § 6 Abs. 3:
"Arbeiten unter Sicherheit" siehe § 2 Nr. 4, und § 27 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
DA zu § 6 Abs. 4:
Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.




