M. Besondere Bestimmungen für das Vorbereiten von Munition zu Prüfzwecken
§ 61
Arbeitsplätze zu Prüfzwecken
Müssen Munition und Munitionsteile zu Prüfzwecken bearbeitet werden und ist hierbei eine gefährliche Beanspruchung von Explosivstoffen zu erwarten, müssen die Arbeitsplätze so eingerichtet sein, daß sie nur "unter Sicherheit" betrieben werden können. DA
DA zu § 61:
Eine gefährliche Beanspruchung ist zu erwarten z. B. durch Sägen, Bohren, Fräsen.




