§ 64
Gießen
(1) Beim Gießen sind Fülltrichter, Füllschrauben oder Gewindeschützer zu benutzen. An Außenwandungen der Munition oder an Fördermitteln sind Verunreinigungen mit Sprengstoff zu verhindern.
(2) Munition und Fördermittel, bei denen es zu einer Verunreinigung gekommen ist, sind abseits von den Gießstellen zu säubern. Sprengstoffe in Gewinden sind mit größter Vorsicht zu entfernen; Werkzeuge aus Eisen dürfen hierbei nicht benutzt werden. Haften an Munition, Fördermitteln und dergleichen Sprengstoffreste an, ist beim Transportieren das Aneinanderschlagen durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern. DA
(3) Verlorene Köpfe sind aus den Füllschrauben oder Fülltrichtern durch Anwärmen, Ausschmelzen oder Ausdrücken zu entfernen. Ist die mechanische Empfindlichkeit der Sprengstoffe größer als von Trinitrotoluol, darf das Ausdrücken mittels Pressen nur "unter Sicherheit" erfolgen. DA
(4) Füllschrauben und Fülltrichter müssen von Sprengstoffresten befreit werden. Beim Verwenden von Dampf hat der Unternehmer sicherzustellen, daß die von ihm festgelegte Höchsttemperatur nicht überschritten werden kann.
DA zu § 64 Abs. 2:
Krusten an den Oberflächen der Munition werden zweckmäßigerweise — nach dem Abdecken oder Schließen von Öffnungen im Sprengstoffkörper — durch Behandlung mit heißem Wasser oder Dampf entfernt; nötigenfalls unter Zuhilfenahme eines funkenarmen Schabers.
Entsprechende Maßnahmen sind z. B. Einstellen in Formen, Schablonen.
DA zu § 64 Abs. 3:
Im allgemeinen soll der Arbeitsvorgang in einem besonderen, abgetrennten Raum (Box) mit entsprechend widerstandsfähigen Wänden durchgeführt werden. Die Widerstandswände verhindern eine Übertragung der Explosion auf Nachbarräume. Die Beobachtung kann hinter einer Widerstandswand durch splittersichere Schauöffnungen erfolgen. Wird die Tür oder Durchreichöffnung zu dem Raum geöffnet, muß der Arbeitsvorgang sofort zwangsweise unterbrochen werden. Bei geöffneter Tür oder Durchreichöffnung darf das Einleiten des Arbeitsvorgangs nicht möglich sein. Befindet sich auch nur ein Versicherter im Raum, muß die Tür geöffnet bleiben.




