§ 65
Sprengstoffleitungen und Absperrorgane
(1) Nach beendetem Fördern dürfen in der Leitung befindliche Absperrorgane erst geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, daß die Leitung völlig leer ist und kein nachlaufender Sprengstoff die Leitung beim Erstarren verstopft.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beheizte Absperrorgane regelmäßig, mindestens jedoch alle 4 Wochen von Sprengstoffresten gereinigt werden. Die Reinigungsfristen sind schriftlich festzulegen und den Versicherten bekanntzugeben.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Absaugrohre und Deckel an Schmelz-, Misch- und Gießkesseln regelmäßig, mindestens jedoch alle 4 Wochen, von Sprengstoffresten gereinigt werden. Die Reinigungsfristen sind schriftlich festzulegen und den Versicherten bekanntzugeben. DA
DA zu § 65 Abs. 3:
Besonders in Kesselnähe ist mit Ansammlungen von Sprengstoffresten in den Absaugrohren zu rechnen.




