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§ 66
Feuchthalten der Fußböden in Schmelz- und Gießhäusern

Können Fußböden in Schmelz- und Gießhäusern nicht von Sprengstoffen freigehalten werden, so sind sie während der Betriebszeit ständig feucht zu halten. Dies gilt nicht, wenn Sprengstoffe verwendet werden, die mit Wasser in gefährlicher Weise reagieren können.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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