C. Besondere Bestimmungen für das Herstellen gepreßter Sprengladungen
§ 67
Abstellen und Bereithalten
(1) In Abstellräumen von Pressengebäuden dürfen Sprengstoffe in Mengen bis zu höchstens einem Schichtbedarf vorhanden sein.
(2) In einem Füllraum darf nur die Sprengstoffmenge vorhanden sein, die in 2 Stunden verarbeitet werden kann, mindestens jedoch die Menge einer Versandpackung.




