D. Besondere Bestimmungen für Zünd- und Anzündmittel
§ 68
Zündmittel
(1) An Arbeitsplätzen darf nur die für den Fortgang der Arbeit notwendige, jedoch höchstens die Menge an Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff vorhanden sein, für die die Schutzeinrichtungen nach § 21 Abs. 1 bemessen sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Versicherten, die mit elektrostatisch empfindlichen Zündmitteln umgehen, mindestens zu Schichtbeginn auf ihren Ableitwiderstand geprüft werden. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten. Versicherte dürfen die Arbeit erst dann aufnehmen, wenn ihr Ableitwiderstand den vom Unternehmer festgelegten Wert erreicht hat.




