§ 69
Anzündmittel
(1) Die Bestimmungen der §§ 70 bis 76 gelten auch für das Laborieren von Treibladungsanzündern.
(2) Die Bestimmung des § 68 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn mit elektrostatisch empfindlichen Treibladungsanzündern und Anzündhütchen umgegangen wird.




