§ 7
Gießhäuser
(1) Abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a), darf das Gießhaus für die getrennte Aufstellung der Schmelz-, Misch- und Gießkessel für Sprengstoffe mehrere Stockwerke haben. Der Schmelzraum muß dann jedoch so ausgeführt sein, daß im Falle einer Explosion keine schweren Wurfstücke zu erwarten sind.
(2) Werden für das Schmelzen, Mischen und Gießen getrennte Kessel verwendet, müssen zur Vermeidung einer Brandübertragung die Räume für Schmelz-, Misch- und Gießkessel sowie die Schmelz-, Misch- und Gießkessel untereinander durch feuerhemmende Wände und Decken getrennt sein oder eine Brandübertragung durch Feuerlöscheinrichtungen nach § 14 verhindert sein. DA
(3) In Gießräumen müssen Fußböden so beschaffen sein, daß sie mit Gefälle nach einer Abflußstelle hin versehen sind.
DA zu § 7 Abs. 2:
Hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit der Wände und Decken siehe § 13 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff — Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a). Beim Auftreten von Sublimaten hat sich das Reinigen mit heißem Wasser bewährt.




