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E. Besondere Bestimmungen für das Herstellen von Treibladungen

§ 70
Herstellen von Treibladungen

Treibladungspulver der Gefahrgruppe 1.3 dürfen bis zu einem Gewicht von 60 kg innerhalb von Wiege- und Dosierräumen in offenen Dosiertrichtern von Hand aufgegeben werden. Anzündmischungen dürfen nur in der für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderlichen Menge in Wiege- und Dosierräumen vorhanden sein. DA

DA zu § 70:

Anzündmischungen sind z. B. auch Beiladungspulver.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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