E. Besondere Bestimmungen für das Herstellen von Treibladungen
§ 70
Herstellen von Treibladungen
Treibladungspulver der Gefahrgruppe 1.3 dürfen bis zu einem Gewicht von 60 kg innerhalb von Wiege- und Dosierräumen in offenen Dosiertrichtern von Hand aufgegeben werden. Anzündmischungen dürfen nur in der für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderlichen Menge in Wiege- und Dosierräumen vorhanden sein. DA
DA zu § 70:
Anzündmischungen sind z. B. auch Beiladungspulver.




