F. Besondere Bestimmungen für das Laborieren von Patronenmunition
§ 71
Bereithalten von Treibladungsanzündern, Anzündhütchen
und Treibladungspulvern
(1) Werden Treibladungsanzünder oder Anzündhütchen in Maschinen automatisch zugeführt, so ist in Vorratsbehältern die Menge an Anzündmitteln nur so groß zu halten, wie es zur einwandfreien Funktion der Maschinen unbedingt erforderlich ist. In unmittelbarer Nähe der Maschinen dürfen sich keine weiteren Anzündmittel befinden.
(2) Im Lademaschinenbereich, an Pulverbühnen und in Räumen für das Bereithalten dürfen nur die für den Arbeitsablauf unbedingt notwendigen Mengen an Treibladungspulver vorhanden sein. DA
DA zu § 71 Abs. 2:
Die Mengen sind insbesondere bei Treibladungspulvern der Gefahrgruppe 1.1 so zu begrenzen, daß entsprechend den baulichen Voraussetzungen im Falle einer Explosion Versicherte in den Laderäumen nicht gefährdet werden. Bei besonderen Obergeschossen nach § 26 Abs. 1 können je Pulvertrichter nur begrenzte Mengen von Treibladungspulver ohne wesentliche Gefährdung von Versicherten bereitgehalten werden.




