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§ 73
Abwiegen von Treibladungspulver für Patronenmunition

Die zum Abwiegen bereitgehaltene Menge an Treibladungspulver muß geschützt untergebracht werden und darf nicht mehr als 100 kg betragen. Röhrchen oder Streifen dürfen nur einzeln gebrochen werden. DA

DA zu § 73:

Die Forderung nach einer geschützten Unterbringung der bereitgehaltenen Menge an Treibladungspulver ist erfüllt durch verschlossene Gebinde oder durch entsprechenden Abstand zum Arbeitsplatz.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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