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§ 74
Einrichtungen zur Aufnahme von ausgeschiedenen Treibladungspulvern

Einrichtungen zur Aufnahme von ausgeschiedenen oder verunreinigten Treibladungspulvern sind regelmäßig zu entleeren. Verunreinigtes Treibladungspulver ist zu vernichten. Eine entsprechende Anweisung ist vom Unternehmer an den Einrichtungen anzubringen. DA

DA zu § 74:

Solche Einrichtungen sind z. B. Pulverkästen.

Siehe "Richtlinien für das Vernichten von Explosivstoffen" (ZH 1/482).

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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