§ 74
Einrichtungen zur Aufnahme von ausgeschiedenen Treibladungspulvern
Einrichtungen zur Aufnahme von ausgeschiedenen oder verunreinigten Treibladungspulvern sind regelmäßig zu entleeren. Verunreinigtes Treibladungspulver ist zu vernichten. Eine entsprechende Anweisung ist vom Unternehmer an den Einrichtungen anzubringen. DA
DA zu § 74:
Solche Einrichtungen sind z. B. Pulverkästen.
Siehe "Richtlinien für das Vernichten von Explosivstoffen" (ZH 1/482).




