§ 8
Schmelz-, Misch- und Gießkessel
(1) Einbauten in Schmelz-, Misch- und Gießkesseln dürfen keine toten Winkel bilden. Abflußrohre für Sprengstoffe müssen an der tiefsten Stelle des Kessels liegen sowie abnehmbar und leicht zu reinigen sein.
(2) Kessel für die Herstellung von Sprengstoff-Suspensionen müssen mit einem freihängenden mechanischen Rührwerk versehen sein. Kessel und Einbauten müssen aus Werkstoffen bestehen, die mit Sprengstoffen nicht in gefährlicher Weise reagieren.
(3) Rührflügel müssen einen solchen Abstand von der Kesselwand und den Einbauten haben, daß eine Berührung ausgeschlossen ist.
(4) Jeder Kessel muß eine wirksame Absaugeinrichtung mit Abscheider für Dämpfe oder Stäube haben, sofern diese dem Kessel entweichen können. Die Absaugrohre der einzelnen Kessel dürfen nicht miteinander in Verbindung stehen und müssen leicht zu reinigen sein.




