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V. Prüfung

§ 83
Prüfung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beheizte Absperrorgane in regelmäßigen Zeitabständen auf Dichtheit und Gangbarkeit geprüft werden. DA

DA zu § 83:

Die Festlegung der Zeitabstände ist von den betrieblichen Verhältnissen abhängig.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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