V. Prüfung
§ 83
Prüfung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beheizte Absperrorgane in regelmäßigen Zeitabständen auf Dichtheit und Gangbarkeit geprüft werden. DA
DA zu § 83:
Die Festlegung der Zeitabstände ist von den betrieblichen Verhältnissen abhängig.




