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§ 9
Sprengstoffleitungen und Absperrorgane

(1) Schmelz-, Misch- und Gießkessel dürfen nur durch jeweils eine Förderleitung unmittelbar miteinander verbunden sein.

(2) Förderleitungen für geschmolzene Sprengstoffe sind möglichst kurz und gradlinig zu führen. Sie müssen gegen Durchbiegen gesichert und mit gleichmäßigem Gefälle so verlegt sein, daß sich keine Sprengstoffreste in ihnen ansammeln können.

(3) Absperrorgane in den Förderleitungen müssen so ausgebildet sein, daß sich keine Sprengstoffreste darin ablagern können. Sie müssen so beschaffen sein, daß ein stoßartiges Öffnen und Schließen verhindert ist. Äußerlich muß an ihnen erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.

(4) Leitungen und Absperrorgane für geschmolzene Sprengstoffe müssen so beschaffen sein, daß Dichtheit gewährleistet ist. Dichtungsstoffe müssen gegen den geschmolzenen Sprengstoff beständig sein. Die Anzahl der Flanschverbindungen ist möglichst gering zu halten.

(5) Leitungen und Absperrorgane müssen beheizbar sein.

 


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