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§ 10
Belegen mit Herstellungsmaschinen

(1) In Räumen mit offenen Herstellungsanlagen dürfen andere Anlagen, ausgenommen Transportanlagen, nicht aufgestellt sein. DA

(2) Bei offenen Anlagen dürfen Herstellungsmaschinen höchstens in zwei Reihen aufgestellt sein. Die Aufstellung hat so zu erfolgen, daß gefahrlose Bedienung und Wartung gewährleistet sind. DA

DA zu § 10 Abs. 1:

Andere Anlagen sind Herstellungsmaschinen geschlossener Anlagen sowie Bearbeitungsmaschinen offener oder geschlossener Anlagen.

DA zu § 10 Abs. 2:

Abs. 2 ist z. B. erfüllt, wenn zwischen den Reihen ein Abstand von mindestens 1,5 m Breite und zu den Gebäudewänden ein Gang von mindestens 1,0 m vorhanden ist und innerhalb einer Reihe der Abstand der Zerkleinerungsmaschinen untereinander mindestes 1,0 m beträgt.

 


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