§ 11
Belegen mit Bearbeitungsanlagen
(1) In Räumen mit offenen Bearbeitungsanlagen dürfen Bearbeitungsgänge, bei denen Wärme frei wird (z. B. Polieren, Entfetten), nicht mit anderen Bearbeitungsgängen zusammengelegt werden. DA
(2) Bearbeitungsmaschinen dürfen als geschlossene Anlagen gemeinsam in Räumen aufgestellt sein, wenn sie hinsichtlich Regelung und Überwachung den Forderungen des § 13 genügen. Solche Bearbeitungsmaschinen dürfen auch gemeinsam mit geschlossenen Herstellungsmaschinen untergebracht sein.
DA zu § 11 Abs. 1:
Das Innere von Räumen mit offenen Anlagen ist Zone 11 im Sinne der "Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10).
Für Bearbeitungsgänge, bei denen keine Wärme frei wird (z. B. Abscheiden, Sichten, Sieben, Mischen), kann die Zusammenlegung mit einem anderen Bearbeitungsgang in einem Raum zweckmäßig sein, insbesondere, wenn hierdurch Umfüllen und innerbetriebliches Befördern vermieden oder abgekürzt und die Brand- und Explosionsgefahren herabgesetzt werden.




