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§ 13
Geschlossene Anlagen

(1) Geschlossene Anlagen müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, daß die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Größen, wie Zusammensetzung der Atmosphäre, Druck und Temperatur, im Inneren gemessen und geregelt werden können. DA

(2) Bei geschlossenen Anlagen müssen Meßgeräte vorhanden sein, die akustisch und optisch ein Überschreiten der festgelegten Regelbereiche anzeigen. DA

(3) Bei Abweichungen von den festgelegten Sicherheitsgrenzwerten muß bei geschlossenen Anlagen die Regeleinrichtung selbsttätig Anlageteile so weit abschalten, daß eine Brand- oder Explosionsgefahr vermieden ist. Die Regel- und Meßeinrichtungen müssen so angeordnet sein, daß sie bei Brand und Explosion funktionsfähig bleiben.

(4) Bei geschlossenen Anlagen muß eine Einrichtung vorhanden sein, mit der bei Unterbrechung der Energieversorgung sowie bei Ausfall der Regel- und Meßeinrichtungen die geschlossene Anlage von Hand unter Schutzgasatmosphäre gesetzt werden kann. DA

(5) Die zur geschlossenen Anlage gehörenden Regel- und Meßeinrichtungen müssen voneinander unabhängige Geber haben. DA

(6) An den Ausbringstellen geschlossener Anlagen müssen Temperatur-Meßeinrichtungen vorhanden sein, mit denen die Temperatur des Schüttgutes in jedem Gefäß während des Ausbringens gemessen werden kann. DA

DA zu § 13 Abs. 1:

Das Innere von Räumen mit geschlossenen Anlagen ist Zone 11 im Sinne der "Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10).

DA zu § 13 Abs. 2:

Zweckmäßig ist außerdem die Verwendung schreibender Meßgeräte.

DA zu § 13 Abs. 4:

Als Schutzgas bei der Herstellung und Bearbeitung von Aluminiumpulver hat sich Stickstoff bewährt.

DA zu § 13 Abs. 5:

Mit dieser Forderung soll gewährleistet sein, daß wenigstens eine der Einrichtungen funktionsfähig ist.

DA zu § 13 Abs. 6:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Temperatur an Ausbringstellen solcher Anlagen gemessen wird, bei denen am Aluminiumpulver neue Oberfläche in vermehrtem Umfang entstanden ist.

 


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