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§ 14
Förderanlagen

DA

(1) Förderanlagen sind so auszulegen, daß keine gefahrbringende Reibungswärme entsteht und Funkenreißen vermieden ist. DA

(2) Förderschnecken in offenen Anlagen dürfen nur waagerecht oder im Gefälle fördern.

(3) Rohrleitungen für Förderanlagen müssen an geeigneten Stellen Kontrollöffnungen haben.

(4) Bei Absaugungen an offenen Anlagen muß der Ventilator auf der Reinluftseite der Abscheidevorrichtung installiert sein.

(5) Absaugungen an offenen Anlagen und mit Schutzgas betriebene Förderanlagen müssen so gebaut und gegebenenfalls so absperrbar sein, daß sich in ihnen kein Aluminiumpulver ansammeln kann. DA

(6) Becherwerke dürfen nicht verwendet werden.

DA zu § 14:

Siehe UVV "Stetigförderer" (VBG 10).

DA zu § 14 Abs. 1:

Dies ist zu beachten z. B. bei Ventilatoren, Förderschnecken, Zellrad- und Klappenschleusen.

Die Forderung ist erfüllt, wenn z. B. die Stopfbüchsenbrillen und Lagerbüchsen aus Werkstoffen bestehen, die beim Betrieb ein zündfähiges Gemisch nicht entzünden können, z. B. Speziallegierungen mit Beryllium

DA zu § 14 Abs. 5:

Die Bestimmung ist erfüllt, wenn sich bei Förderung durch Luft oder Schutzgas die Geschwindigkeit durch wechselnde Rohrdurchmesser, Ausbildung der Krümmer, der Leitungszusammenführungen und der Absperr- und Regelorgane nicht so verändert, daß Aluminiumpulver abgesetzt wird, und wenn beim Zu- und Abstellen und beim Regeln einzelner Leitungen keine Aluminiumpulveransammlungen in den anderen angeschlossenen Leitungen möglich ist.

Angesammeltes Aluminiumpulver kann durch Nachoxydation zur Selbstentzündung und somit zu Bränden und Explosionen führen.

 


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