§ 15
Heizungsanlagen
(1) Heizräume dürfen abweichend von § 7 Abs. 1 an Herstellungs-, Bearbeitungs- und Zwischenlagerräume angebaut sein, wenn sie von diesen durch als Widerstandswände ausgeführte Brandwände getrennt sind. Sie dürfen jedoch nicht an Herstellungsgebäude offener Anlagen angebaut sein. DA
(2) Raumheizkörper dürfen nicht entlang der Ausblasefläche installiert sein und müssen so beschaffen sein, daß sie leicht staubfrei gehalten werden können.
(3) Lufterhitzer sind wegen der Gefahr des Staubaufwirbelns nicht zugelassen.
(4) Apparate, denen Prozeßwärme zugeführt wird, müssen Meßgeräte haben, die die Temperatur des Aluminiumpulvers anzeigen und bei Überschreiten des vom Unternehmer festgesetzten Höchstwertes der Temperatur akustisch oder optisch Alarm geben.
DA zu § 15 Abs. 1:
Für die Ausführung von Brandwänden gilt DIN 4102. Außerdem sind die landesrechtlichen Bestimmungen (Bauordnung) hinsichtlich des Brandschutzes zu beachten.




