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§ 16
Not-Aus-Einrichtungen

Die maschinellen Einrichtungen in den Herstellungs- und Bearbeitungsgebäuden müssen innerhalb und außerhalb des Aufstellungsraumes durch Not-Aus-Einrichtungen abgeschaltet werden können. DA

DA zu § 16:

Siehe VDE-Bestimmungen 0113.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
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