IV. Betrieb
§ 17
Brandschutz und Brandbekämpfung
(1) Gefäße mit Aluminiumpulver sind unmittelbar nach Beendigung des Ausbringens aus dem Raum zu entfernen und an einer gegen Nässe geschätzten Stelle auf Selbsterwärmung zu beobachten. Erst wenn mit einer Selbstentzündung nicht mehr zu rechnen ist, darf das Gefäß von der Beobachtungsstelle abtransportiert werden.
(2) Die Beschäftigten dürfen Streichholz und Feuerzeug nicht in Herstellungs-, Bearbeitungs- und Lagergebäude mitnehmen. Eisenbeschlagene Schuhe dürfen nicht getragen werden.
(3) Der Unternehmer hat für Arbeiten in den Herstellungs-, Bearbeitungs- und Zwischenlagergebäuden Werkzeuge bereitzustellen, bei deren Benutzung ein zündfähiges Gemisch nicht entzündet werden kann. DA
(4) Wasser darf zum Löschen von Bränden in und an Herstellungs- und Bearbeitungsgebäuden nicht verwendet werden. DA
(5) Der Unternehmer hat zum Löschen brennenden Aluminiumpulvers bereitzustellen:
| 1. | trockenen Sand, |
| 2. | Geräte zum Transport des Sandes, |
| 3. | langstielige Geräte zum Auftragen des Sandes, |
| 4. | langstielige Geräte zum Entfernen brandgefährdeter oder brennender Fässer. DA |
(6) Der gelagerte Sand und die bereitgestellten Geräte sind in Löschstationen, nicht weiter als 35 m von den Herstellungs-, Bearbeitungs- und Zwischenlagergebäuden entfernt, zusammenzufassen.
DA zu § 17 Abs. 3:
Diese Forderung wird erfüllt durch die Verwendung sogenannter nicht funkenreißender Werkzeuge, z. B. aus Speziallegierungen mit Beryllium.
DA zu § 17 Abs. 4:
Der Unternehmer trifft zweckmäßigerweise mit den örtlichen Feuerwehren Absprachen über Löschmaßnahmen und Löscheinrichtungen, wobei insbesondere darauf hingewiesen werden muß, Brände von Aluminiumpulver nicht mit Wasser zu löschen.
Siehe § 43 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Zur Durchführung von Schweißarbeiten wird auf § 30 der UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15) verwiesen.
DA zu § 17 Abs. 5 Nr. 4:
Solche Geräte sind z. B. Haken, Faßringe u. dgl.




