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§ 18
Abbrennen von Aluminiumpulverabfällen

(1) Mit dem Abbrennen von Aluminiumpulverabfällen dürfen nur vom Unternehmer besonders beauftragte Beschäftigte betraut werden, welche eingewiesen worden sind. DA

(2) Das Abbrennen darf nur in einer Entfernung von mindestens 50 m von Betriebsgebäuden und innerbetrieblichen Verkehrswegen erfolgen.

(3) Das Abbrennen ist in langer Bahn oder in Blechbehältern auf unbrennbarer Unterlage durchzuführen. Brennbare Stoffe in der Nähe - wie trockenes Gras oder Holz - sind vor dem Abbrennen zu beseitigen.

(4) Der Unternehmer hat trockenen Sand in unmittelbarer Nähe der Abbrennstelle in genügender Menge zum Löschen bereitzuhalten. Wasser darf zum Löschen nicht verwendet werden.

(5) Das Abbrennen muß von dem beauftragten Beschäftigten überwacht werden; er darf den Brandplatz endgültig erst verlassen, wenn das Feuer erloschen ist.

DA zu § 18 Abs. 1:

Siehe auch § 22 Abs. 3 "Beschäftigungsbeschränkungen".

 


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