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§ 19
Ausgangsmaterial

Das Ausgangsmaterial für das Herstellen von Aluminiumpulver muß trocken und frei von Verunreinigungen sein, welche eine Selbstentzündung begünstigen oder die Brand- und Explosionsgefahr erhöhen. DA

DA zu § 19:

Verunreinigungen sind z. B. Eisen (Spannbänder, Drähte u. dgl.), magnesiumhaltige Späne, Sand, gefärbte oder lackierte Folien.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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