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II. Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist:

1. Herstellen
das Zerkleinern (Pulverisieren) von Aluminium zu einem Produkt mit einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 2 mm, z. B. durch Stampfen in Stampfmaschinen, Mahlen in Kugelmühlen, Schwingmühlen und dergleichen.
2. Bearbeiten
das Abscheiden, Sichten, Sieben, Polieren, Entfetten, Mischen, Ausbringen und Umfüllen des Aluminiumpulvers. Bearbeiten ist auch Trocknen der Aluminiumpaste zu Aluminiumpulver. DA
3. Offene Anlage
Anlage für das Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver, in der die Luft in ihrer natürlichen Zusammensetzung und unter dem jeweiligen Atmosphärendruck freien Zutritt zum Aluminiumpulver hat.
4. Geschlossene Anlage
Anlage für das Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver, in der ein Gasgemisch anderer Zusammensetzung als der atmosphärischen Luft oder anderen Druckes als des atmosphärischen Druckes während des Betriebes aufrechterhalten wird. Bei kontinuierlich beschickten Anlagen wird in der Regel das Material unter Schutzgas eingebracht und durch Schleusen ausgebracht. Zu den geschlossenen Anlagen gehören außerdem auch im Schutzgas betriebene Mischer, Vakuumanlagen sowie
Anlagen in explosionsdruckfester oder explosionsdruckstoßfester Bauweise.
5. Reihengebäude
in einer Richtung aneinandergebaute Gebäude mit einer Widerstandswand als gemeinsamer Trennwand. Die Gebäude können ein- und mehrgeschossig sein.
6. Filterturm
ein mehrgeschossiges, freistehendes Gebäude mit nur einem Raum je Geschoß.
7. Abstand der Gebäude untereinander
die kürzeste Entfernung der einander zugekehrten Außenwände.
8. Ausblasefläche
eine Wand oder ein Teil einer Wand, die bei einer Explosion eine rasche Druckentlastung in vorbestimmter Richtung ermöglicht.
9. Widerstandswand und Widerstandsdecke
Wand oder Decke, die einer Explosion im Innern des Raumes standhält.
10. Stichweg
Weg zur Versorgung eines bestimmten Gebäudes. Er dient nicht dem Durchgangsverkehr.
11. Zwischenlager
Raum oder Gebäude für Bereitstellung von Aluminiumpulver zur weiteren Bearbeitung im eigenen Betrieb.
12. Fertiglager
Raum oder Gebäude für Lagerung von vollständig mit Sauerstoff abgesättigtem, versandfertigem Aluminiumpulver.

DA zu § 2 Nr. 2:

Ausbringen ist das selbsttätige Ausfließen des Aluminiumpulvers aus den Herstellungs- und Bearbeitungsmaschinen.

Umfüllen von Aluminiumpulver wird in der Regel von der Bedienungsperson von Hand durchgeführt.

 


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