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§ 20
Zwischenlagerung von Aluminiumpulver

(1) Aluminiumpulver darf nur in geschlossenen Behältern gelagert werden. Diese dürfen höchstens in Doppelreihen abgestellt werden, zwischen denen eine Gangbreite von mindestens 1,5 m einzuhalten ist.

(2) Die Behälter dürfen nicht aufeinandergestapelt werden.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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