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§ 21
Persönliche Schutzausrüstung

Sind Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit einer Staubgefährdung ausgesetzt, hat der Unternehmer persönliche Schutzausrüstung (Atemschutzgeräte und Schutzkleidung) zur Verfügung zu stellen und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. DA

DA zu § 21:

Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten an offenen Anlagen zur Herstellung und Bearbeitung von Aluminiumpulver, da hier eine erhöhte Staubentwicklung gegeben ist. Die zur Verfügung gestellte Schutzkleidung entspricht der Forderung, wenn sie aus schwer entflammbarem Spezialgewebe besteht. Sie muß leicht abzulegen sein.

Geeignete Atemschutzgeräte sind Filtergeräte mit entsprechenden Partikelfiltern, siehe auch "Atemschutz-Merkblatt" (ZH 1/134).

Die persönlichen Schutzausrüstungen sind vom Unternehmer bereitzustellen und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, siehe § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 5 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

Wegen der Verwendung von Gehörschutzmitteln siehe UVV "Lärm" (VBG 121).

Aus § 14 Satz 3 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) ergibt sich für die Beschäftigten die Verpflichtung, die bereitgestellte Schutzkleidung zu benutzen.

 


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