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§ 22
Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Personen unter 18 Jahren dürfen in Herstellungs-, Bearbeitungs- und Zwischenlagerräumen von Aluminiumpulver nicht beschäftigt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

1.dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
und
2.ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

(3) Personen unter 18 Jahren dürfen nicht mit dem Abbrennen von Aluminiumpulverabfällen beschäftigt werden.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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