§ 22
Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Personen unter 18 Jahren dürfen in Herstellungs-, Bearbeitungs- und Zwischenlagerräumen von Aluminiumpulver nicht beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
| 1. | dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist |
| und | |
| 2. | ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. |
(3) Personen unter 18 Jahren dürfen nicht mit dem Abbrennen von Aluminiumpulverabfällen beschäftigt werden.




