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§ 23
Betriebsanweisungen

Der Unternehmer hat für die einzelnen Anlagen, erforderlichenfalls auch für einzelne Arbeitsplätze, Betriebsanweisungen aufzustellen. Sie müssen mindestens Anweisungen enthalten über:

1.das Ingangsetzen und Stillsetzen von Maschinen und Anlagen,
2.die Regelbereiche bei geschlossenen Anlagen und die höchste zulässige Temperatur in der Anlage bei der Zufuhr von Prozeßwärme,
3.die Überwachung der Temperatur des Schüttgutes im Gefäß während des Ausbringens, DA
4.die Beobachtung der abgestellten Gefäße auf Selbsterwärmung nach Beendigung des Ausbringens nach § 17 Abs. 1,
5.das Benutzen von Werkzeugen nach § 17 Abs. 3,
6.die Benutzung und Wartung der persönlichen Schutzausrüstung,
7.das Sauberhalten des Arbeitsraumes und des Arbeitsplatzes, DA
8.die Zwischenlagerung nach § 20,
9.das Abbrennen von Aluminiumpulverabfällen.

DA zu § 23 Nr. 3:

Die Überwachung der Temperatur des Schüttgutes ist an den in § 13 Abs. 6 aufgeführten Ausbringstellen geschlossener Anlagen erforderlich.

DA zu § 23 Nr. 7:

Die Forderung ist erfüllt, wenn die Betriebsanweisung das Sauberhalten mindestens bei Schichtende z. B. des Fußbodens, der Fensterbänke, der Heizkörper, der Maschinen bei möglichst geringer Staubentwicklung regelt.

 


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