§ 23
Betriebsanweisungen
Der Unternehmer hat für die einzelnen Anlagen, erforderlichenfalls auch für einzelne Arbeitsplätze, Betriebsanweisungen aufzustellen. Sie müssen mindestens Anweisungen enthalten über:
| 1. | das Ingangsetzen und Stillsetzen von Maschinen und Anlagen, |
| 2. | die Regelbereiche bei geschlossenen Anlagen und die höchste zulässige Temperatur in der Anlage bei der Zufuhr von Prozeßwärme, |
| 3. | die Überwachung der Temperatur des Schüttgutes im Gefäß während des Ausbringens, DA |
| 4. | die Beobachtung der abgestellten Gefäße auf Selbsterwärmung nach Beendigung des Ausbringens nach § 17 Abs. 1, |
| 5. | das Benutzen von Werkzeugen nach § 17 Abs. 3, |
| 6. | die Benutzung und Wartung der persönlichen Schutzausrüstung, |
| 7. | das Sauberhalten des Arbeitsraumes und des Arbeitsplatzes, DA |
| 8. | die Zwischenlagerung nach § 20, |
| 9. | das Abbrennen von Aluminiumpulverabfällen. |
DA zu § 23 Nr. 3:
Die Überwachung der Temperatur des Schüttgutes ist an den in § 13 Abs. 6 aufgeführten Ausbringstellen geschlossener Anlagen erforderlich.
DA zu § 23 Nr. 7:
Die Forderung ist erfüllt, wenn die Betriebsanweisung das Sauberhalten mindestens bei Schichtende z. B. des Fußbodens, der Fensterbänke, der Heizkörper, der Maschinen bei möglichst geringer Staubentwicklung regelt.




