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V. Prüfungen

§ 27

Die Blitzschutzanlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und Instandsetzungen, vor der Wiederinbetriebnahme und außerdem alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfungen ist schriftlich festzuhalten und aufzubewahren.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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