VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 29
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Für Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet oder betrieben worden sind, gelten nicht:
| 1. | § 3 Abs. 7; |
| 2. | § 5 Abs. 1 Satz 2; |
| 3. | § 7 Abs. 2 Für diese Anlagen gilt: |
| Die in der Ausblaserichtung liegenden Wände von Gebäuden müssen öffnungslos sein, wenn die Entfernung zur Ausblasewand geringer als 25 m ist. |




