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VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 29
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet oder betrieben worden sind, gelten nicht:

1.§ 3 Abs. 7;
2.§ 5 Abs. 1 Satz 2;
3.§ 7 Abs. 2 Für diese Anlagen gilt:
Die in der Ausblaserichtung liegenden Wände von Gebäuden müssen öffnungslos sein, wenn die Entfernung zur Ausblasewand geringer als 25 m ist.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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