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§ 3
Bauvorschriften für Herstellungs- und Bearbeitungsgebäude sowie Herstellungs- und Bearbeitungsräume und deren Einrichtungen

(1) Herstellungs- und Bearbeitungsräume gelten als explosionsgefährdet. Sie müssen aus unbrennbarem Baustoff hergestellt sein. Für Ausblaseflächen kann der Baustoff schwer entflammbar sein. DA

(2) Die Räume für das Bearbeiten dürfen eine Grundfläche von höchstens 150 m² haben.

(3) Die Fußböden in Herstellungs- und Bearbeitungsräumen müssen unbrennbar sein. Sie müssen in sich und zu den Wänden fugenlos oder dichtverfugt und leicht zu reinigen sein.

(4) Die Wände, Geschoßdecken und Dachunterseiten der Herstellungs- und Bearbeitungsräume müssen auf der Innenseite glatt und sollen ohne Absätze sein. Bauart oder Beschichtung müssen Schwitzwasserbildung auf der Innenseite verhindern. Unvermeidbare Wandvorsprünge, Dachtragelemente und Fensterbänke müssen zur Vermeidung von Staubablagerung in einem Winkel von mindestens 60° zur Waagerechten abgeschrägt sein.

(5) Herstellungs- und Bearbeitungsräume müssen eine Ausblasefläche haben. Die übrigen Wandflächen müssen Widerstandswände sein. Widerstandswände einschließlich ihrer Fenster und Türen müssen so ausgeführt sein, daß sie einer Explosion im Inneren des Raumes standhalten. Die Größe der Ausblasefläche muß mindestens 1/6 der gesamten Wandfläche des Raumes betragen. Die Ausblasefläche, einschließlich ihrer Fenster und Türen, muß aus leichten Baustoffen bestehen und sich bei einer Explosion leicht vom übrigen Gebäude lösen. DA

(6) Die Bedachung der Herstellungs- und Bearbeitungsgebäude muß aus leichten Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht, wenn eine Widerstandsdecke vorhanden ist.

(7) Herstellungs- und Bearbeitungsräume mit einer Grundfläche von mehr als 30 m² müssen zwei Türen, nach Möglichkeit an entgegengesetzten Wänden, haben.

(8) Herstellungs- und Bearbeitungsgebäude dürfen in Reihe bis zu einer Länge von 40 m aneinandergebaut werden. Bei Reihenbauweise müssen, um das Übergreifen eines Brandes zu verhindern, die Trennwände der Räume über das Dach und über die Ausblasefläche hinausragen. Vorhandene Widerstandsdecken messen ebenfalls über die Ausblasefläche hinausragen. DA

DA zu § 3 Abs. 1:

Das Innere von Räumen mit offenen oder geschlossenen Anlagen ist Zone 11 im Sinne der "Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10).

Im übrigen siehe auch DIN 4102.

DA zu § 3 Abs. 5:

Ausführungen über Druckentlastung von Räumen siehe VDI-Richtlinie 3673 Nr. 4.

Als leichte Baustoffe gelten z. B. Kunststoff Folien, Leichtbauplatten.

Splitter von Glasfenstern können zu gefährlichen Verletzungen führen. Zweckmäßig ist die Verwendung von nicht splitterndem Material, z. B. Folien, Scheiben aus Kunststoff.

DA zu § 3 Abs. 8:

Die Forderung von Satz 2 und 3 ist erfüllt, wenn ein Überstand von mindestens 0,3 m eingehalten ist.

 


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