§ 7
Sicherheitsabstände
(1) Herstellungs-, Bearbeitungs- und Zwischenlagergebäude müssen, um die Übertragung von Bränden, Explosionen und deren Folgen möglichst zu verhindern, folgende Mindestabstände haben:
10 m untereinander sowie zu Fertiglagergebäuden,
15 m zu Gebäuden und Räumen, in denen keine Dauerarbeitsplätze eingerichtet sind,
50 m zu allen Gebäuden mit Dauerarbeitsplätzen. DA
(2) Für Ausblaseflächen gelten zusätzlich folgende Mindestabstände:
10 m zur öffnungslosen Widerstandswand eines Herstellungs-, Bearbeitungs-, Zwischen- und Fertiglagergebäudes,
25 m zwischen zwei Ausblaseflächen, zu Gebäuden und Räumen, in denen keine Dauerarbeitsplätze eingerichtet sind,
50 m zu allen Gebäuden mit Dauerarbeitsplätzen. DA
(3) Innerbetriebliche Verkehrswege, ausgenommen Stichwege, müssen zu Ausblaseflächen einen senkrechten Abstand von wenigstens 25 m haben. DA
(4) Die Abstände nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft und der zuständigen Behörde vermindert werden, wenn andere wirksame Vorkehrungen gegen Brand- oder Explosionsgefahren getroffen sind, z. B. Schutzwall, Schutzwand.
DA zu § 7 Absätze 1 und 2:
Gebäude ohne Dauerarbeitsplätze sind z. B. Kleinwerkstätten für Betriebshandwerker, kleine Einzelbüros für Aufsichtführende, kleine Aufenthaltsräume, Heizungsanlagen.
Gebäude mit Dauerarbeitsplätzen sind z. B. Gebäude für Büros, Laboratorien, Werkstätten und soziale Einrichtungen.
DA zu § 7 Absätze 1 und 2:
Gebäude ohne Dauerarbeitsplätze sind z. B. Kleinwerkstätten für Betriebshandwerker, kleine Einzelbüros für Aufsichtführende, kleine Aufenthaltsräume, Heizungsanlagen.
Gebäude mit Dauerarbeitsplätzen sind z. B. Gebäude für Büros, Laboratorien, Werkstätten und soziale Einrichtungen.
DA zu § 7 Abs. 3:
Für Verkehrswege siehe auch §§ 24 bis 27 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und § 17 Abs. 1 bis 4 der "Arbeitsstättenverordnung" sowie Arbeitsstätten-Richtlinie "Verkehrswege" ASR 17/1,2.




