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§ 9
Vermeiden von Zündquellen

Maschinenanlagen zum Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver und die Transporteinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß durch ihren Betrieb keine Zündquellen entstehen können. DA

DA zu § 9:

Maßnahmen zum Vermeiden von Zündquellen und Explosionen enthält § 44 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1). Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10) (zu beziehen bei Carl Heymanns Verlag KG, Köln).

Zündquellen können insbesondere sein:

heißgelaufene Lager,
Riemenschlösser,
reibende Maschinenteile,
Reiß- und Schlagfunken,
elektrostatische Aufladung,
nicht explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel,
nicht explosionsgeschützte kraftbetriebene Fahrzeuge und Hebezeuge.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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