§ 9
Vermeiden von Zündquellen
Maschinenanlagen zum Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver und die Transporteinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß durch ihren Betrieb keine Zündquellen entstehen können. DA
DA zu § 9:
Maßnahmen zum Vermeiden von Zündquellen und Explosionen enthält § 44 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1). Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10) (zu beziehen bei Carl Heymanns Verlag KG, Köln).
Zündquellen können insbesondere sein:
| heißgelaufene Lager, | |
| Riemenschlösser, | |
| reibende Maschinenteile, | |
| Reiß- und Schlagfunken, | |
| elektrostatische Aufladung, | |
| nicht explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, | |
| nicht explosionsgeschützte kraftbetriebene Fahrzeuge und Hebezeuge. |




