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§ 11
Ausschluß bestimmter Werkstoffe

Die zur Behandlung von Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen dienenden Salpeterbäder dürfen nicht für Werkstücke aus

Aluminiumgußlegierungen,
Aluminiumlegierungen unbekannter Zusammensetzung,
anderen Leichtmetallen oder deren Legierungen,
Schwermetallen oder deren Legierungen,
Stahl

verwendet werden.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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