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§ 12
Beschickung von Salpeterbädern

(1) Werkstücke sind mittels geeigneter Beschickungshilfen so einzubringen und herauszuholen, daß ein Zurückbleiben einzelner Werkstücke im Salpeterbad nicht zu erwarten ist. DA

(2) Werkstücke mit geschlossenen Hohlräumen dürfen nicht in die Schmelze eingebracht werden. Werkstücke mit offenen Hohlräumen müssen so eingebracht werden, daß sich keine Lufteinschlüsse bilden.

(3) Wasser, Öl, Fett oder andere Verunreinigungen dürfen nicht in die Schmelze gelangen. Dies gilt nicht für fertigungsbedingte Gleitmittelfilme an Werkstücken. DA

(4) Zum Nachfüllen des Salpeterbades darf nur trockenes Salz oder Salzschmelze verwendet werden.

(5) Die Behälterabdeckungen dürfen nur während des Ein- und Ausbringens der Werkstücke sowie zum Abkühlen des Bades geöffnet bleiben.

DA zu § 12 Abs. 1:

Diese Forderung ist für kleine Werkstücke erfüllt, wenn z. B. geschlossene Körbe verwendet werden.

Als Werkstoff für Beschickungshilfen ist Stahl geeignet. Kupfer oder Kupferlegierungen sind nicht geeignet.

DA zu § 12 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn größere Mengen von Gleitmitteln in Form von Tropfen, Krusten u. dgl. vor dem Einsatz in die Salzschmelze von den Werkstücken entfernt worden sind.

 


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