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§ 14
Anheizen

(1) Erstarrte Schmelze muß so lange mit verminderter Heizleistung erwärmt werden, bis die sich bildenden Gase gefahrlos entweichen können.

(2) Bei Verwendung einer zusätzlichen Vorbeheizungseinrichtung darf die Hauptbeheizungseinrichtung erst eingeschaltet werden, wenn die erstarrte Schmelze um die Vorbeheizungseinrichtung geschmolzen ist.

(3) Ist bei elektrischer Außenbeheizung neben der seitlichen Beheizung des Behälters eine zusätzliche Bodenbeheizung vorhanden, so darf diese erst eingeschaltet werden, wenn durch die Seitenbeheizung die erstarrte Schmelze soweit geschmolzen ist, daß Gasaustritt möglich ist.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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