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§ 15
Brandschutz

(1) Der Bereich um das Salpeterbad, in den Spritzer der Salzschmelze gelangen können, ist von brennbaren Gegenständen oder Stoffen freizuhalten. DA

(2) Brände in der Nähe von Salpeterbädern dürfen nur mit geeigneten Lösch- und Abdeckmitteln bekämpft werden. Beim Löschen ist dafür zu sorgen, daß kein Wasser in die Salzschmelze gelangt. DA

(3) In ein Salpeterbad gelangte und in Brand geratene Gegenstände dürfen nicht im Behälter gelöscht werden. DA

DA zu § 15 Abs. 1:

Die verwendeten Salze brennen selbst nicht. Sie fördern jedoch in erheblichem Maße Brandverläufe durch Freisetzen von Sauerstoff, z. B. wenn in der Salzschmelze oder durch Spritzer der Schmelze brennbare Gegenstände oder Stoffe entzündet werden.

DA zu § 15 Abs. 2:

Die Festlegung eines Nahbereiches erfolgt in der Betriebsanweisung nach § 9 Abs. 1 Nr. 9. Geeignete Lösch- und Abdeckmittel sind Wasser, Löschschaum oder Sand. In Salpeterbäder gelangtes Wasser kann zum Herausschleudern von Salzschmelze führen.

DA zu § 15 Abs. 3:

Diese Forderung bedeutet, daß in Salpeterbädern gelangte und in Brand geratene Gegenstände möglichst außerhalb der Behälter zu löschen sind. Falls aus Behältern brennende Gegenstände nicht entfernt werden können, ist darauf zu achten, daß sich kein Brand außerhalb des Salzbadbereiches entwickelt.

 


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