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§ 17
Prüfung der Schmelze

(1) Der Unternehmer hat nach Neubefüllung und danach in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch monatlich, durch Analysen den Nitritgehalt und die Alkalität der Schmelze ermitteln zu lassen. Die Ergebnisse sind grafisch darzustellen und so lange aufzubewahren, bis der gesamte Badinhalt erneuert wird. DA

(2) Steigen die nach Absatz 1 ermittelten Werte an oder tritt übermäßige Gasbildung im Salzbad auf, ist die Salzschmelze durch weitere Analysen in kürzeren Zeitabständen zu prüfen. Steigen die Werte weiterhin an und können die Ursachen nicht ermittelt oder abgestellt werden, ist der Behälter zu entleeren, zu reinigen und auf Schäden zu untersuchen. DA

DA zu § 17 Abs. 1:

Nitritgehalt und Alkalität oder pH-Wert der Schmelze werden im Labor in der wäßrigen Phase bestimmt.

DA zu § 17 Abs. 2:

Ein Ansteigen der Analysenwerte weist z. B. auf größere Schlammbildung, auf Fehler beim Nachfüllen von Salz oder Schmelze, auf Korrosionsschäden des Behälters oder auf das Zurückbleiben von Werkstücken im Behälter hin.

 


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