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III. Bau und Ausrüstung

§ 3
Kenndaten

(1) An jeder Wärmebehandlungsanlage müssen folgende Angaben dauerhaft und deutlich erkennbar angebracht sein:

Hersteller oder Lieferer,
Typ oder Erzeugnisnummer,
Baujahr.

(2) Zusätzlich zu den Kenndaten nach Absatz 1 müssen angebracht sein:

a) bei elektrischen Beheizungseinrichtungen

Nennspannung,
Nennstromstärke,
elektrische Gesamtleistung (Anschlußwert),
Stromart,
Frequenz;

b) bei Beheizungseinrichtungen mit Gas

Gasart,
maximal zulässiger Gasdruck,
Brennstoff-Gesamtleistung (Anschlußwert). DA

(3) Jeder Behälter muß mit folgenden Angaben dauerhaft gekennzeichnet sein:

Hersteller oder Lieferer,
Typ oder Erzeugnisnummer,
Baujahr,
höchstzulässige Behältertemperatur.

DA zu § 3 Abs. 2:

Hinsichtlich der Bezeichnung von Beheizungseinrichtungen siehe DIN 24201 "Industrieöfen; Wärmeofen und Wärmebehandlungsofen; Begriffe".

 


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