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§ 6
Beheizungseinrichtungen

(1) Beheizungseinrichtungen für Salpeterbäder dürfen nur für Beheizung mit elektrischem Strom oder Gas eingerichtet sein. DA

(2) Bei elektrischer Innenbeheizung des Behälters muß sichergestellt sein, daß sich auf den Heizrohren weder Beschickungshilfen noch Werkstücke abstützen können.

(3) Heizrohre müssen so angeordnet sein, daß sich Schlamm nur unterhalb der Rohre absetzen kann.

(4) Gasbeheizungseinrichtungen müssen mit selbsttätig wirkenden Zünd- und Gasmangelsicherungen ausgerüstet sein. Die Flamme muß beobachtet werden können.

(5) Gasbeheizungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß der Behälter nicht unmittelbar von den Flammen berührt wird.

(6) Gasbeheizungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß Rußbildung nicht auftritt. DA

(7) Beheizungseinrichtungen müssen so angeordnet sein, daß örtliche Überhitzungen nicht auftreten können. DA

(8) Beheizungseinrichtungen müssen von ungefährdeter Stelle aus von Hand abschaltbar sein. Die Stellung der Schalteinrichtung bei elektrischer Beheizung und der Absperreinrichtung bei Gasbeheizung muß deutlich erkennbar sein.

(9) Beim Aufschmelzen von erstarrtem Badinhalt muß durch Art und Anordnung der Beheizungseinrichtungen verhindert sein, daß während des Anheizens der noch starre Badinhalt durch den Druck von im Salz eingeschlossenen Gasen aus dem Behälter geschleudert wird. DA

DA zu § 6 Abs. 1:

Die für die Beheizung von Salpeterbädern wichtigsten Regeln der Technik sind:

DIN 57116/         "Elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen",             
VDE 0116

VDE 0721           "Bestimmungen für industrielle Elektrowärmeanlagen",      
Teil 1 und Teil 2

DIN 4788 Teil 2    "Gasbrenner; Gasbrenner mit Gebläse",

DIN 4788 Teil 3    "Gasbrenner; Flammenüberwachungseinrichtungen,             
                    Flammenwächter, Steuergeräte und Feuerungsautomaten",

DVGW-Arbeitsblatt  "Gasfeuerungen an Industrieöfen".                          
G 610                                                                         

DA zu § 6 Abs. 6:

Das Vermeiden von Rußbildung setzt neben entsprechender Bauweise auch das optimale Einstellen der Gasbrenner voraus.

DA zu § 6 Abs. 7:

Örtliche Überhitzungen können auch solche chemische Reaktionen im Bad verursachen, die Explosionen zur Folge haben.

Örtliche Überhitzungen können auftreten durch:

ungleichmäßige Beheizung,
zu kleinen Abstand zwischen Beheizungseinrichtungen und Behälter,
Schlammablagerung am Boden des Behälters.

DA zu § 6 Abs. 9:

Die Entstehung dieses Druckes läßt sich z. B. vermeiden, wenn das Gas durch bereits geschmolzenes Salz entweichen kann. Bei tiefen Bädern mit elektrischer Innenbeheizung kann es vor dem Anheizen notwendig sein, daß durch eine senkrecht angeordnete Vorbeheizungseinrichtung, z. B. Heizstäbe, Kanäle in den erstarrten Badinhalt geschmolzen werden müssen.

Ist bei Bädern mit Außenbeheizung außer der seitlichen Beheizungseinrichtung eine zusätzliche Bodenbeheizungseinrichtung erforderlich, so kann die Forderung z. B. erfüllt werden, wenn

bei elektrischer Beheizung Seiten- und Bodenbeheizung getrennt schaltbar sind
oder
bei Gasbeheizung die Ofenanlage so ausgeführt ist, daß die Seitenwände zuerst
erwärmt werden.

 


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