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§ 7
Temperaturüberwachungseinrichtungen

(1) Salpeterbäder müssen mit Temperaturregeleinrichtungen ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, daß die jeweils höchstzulässige Temperatur der Salzschmelze nicht überschritten wird. Die von den Meßfühlern erfaßte Temperatur der Salzschmelze muß sichtbar angezeigt und grafisch aufgezeichnet werden. DA

(2) Salpeterbäder müssen mit getrennt von den Temperaturregeleinrichtungen wirkenden Temperaturbegrenzungseinrichtungen ausgerüstet sein, die beim Überschreiten der für das jeweilige Einsatzgut höchstzulässigen Temperatur der Salzschmelze die Beheizungseinrichtungen selbsttätig unter gleichzeitiger zuverlässig wahrnehmbarer Warnung abschalten. DA

(3) Die Temperaturüberwachungseinrichtungen müssen so angeordnet sein, daß sie gegen aus dem Behälter spritzende Schmelze geschützt sind.

(4) Die Meßfühler müssen so angeordnet sein, daß sie beim Beschicken des Bades nicht beschädigt werden.

DA zu § 7 Abs. 1 und 2:

Die höchstzulässige Temperatur der Salzschmelze ist vom Magnesiumgehalt des Einsatzgutes abhängig (siehe auch § 10.

Die Forderung nach getrennt wirkenden Temperaturregel- und Temperaturbegrenzungseinrichtungen setzt voraus, daß für jede Einrichtung eigene Temperaturmeßfühler verwendet werden.

Die Warnung kann je nach Betriebsverhältnissen akustisch oder optisch erfolgen.

DA zu § 7 Abs. 1 und 2:

Die höchstzulässige Temperatur der Salzschmelze ist vom Magnesiumgehalt des Einsatzgutes abhängig (siehe auch § 10.

Die Forderung nach getrennt wirkenden Temperaturregel- und Temperaturbegrenzungseinrichtungen setzt voraus, daß für jede Einrichtung eigene Temperaturmeßfühler verwendet werden.

Die Warnung kann je nach Betriebsverhältnissen akustisch oder optisch erfolgen.

 


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