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IV. Betrieb

§ 9
Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat unter Beachtung der in der Betriebsanleitung des Anlagenherstellers enthaltenen Angaben über Inbetriebnahme, Bedienung, Stillsetzung, Wartung und Verhalten bei Störungen eine Betriebsanweisung zu erstellen und an gut zugänglicher Stelle im Bereich des Salpeterbades anzubringen oder auszulegen. In ihr muß insbesondere festgelegt sein:

1.Verfahren zum erstmaligen Aufschmelzen der Salze und zum Anheizen erstarrter Schmelze,
2.Temperatur der Salzschmelze für das jeweilige Einsatzgut,
3.Maßnahmen bei Betriebsstörungen nach § 13,
4.Angaben über die Prüfungen nach § 16,
5.Verfahren zur Beseitigung des Schlammes und die dafür erforderlichen Zeitabstände,
6.Durchführung der Prüfung der Schmelze nach § 17, des Behälters nach § 18, der Beheizungseinrichtung und der Heizkanäle bei Gasbeheizung,
7.Beaufsichtigung des beheizten, aber nicht benutzten Bades,
8.Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen, DA
9.Maßnahmen zur Vermeidung von Bränden und Hinweise über das Verhalten im Brandfall. DA

(2) Die Betriebsanweisung ist ferner den jeweils Verantwortlichen auszuhändigen und von diesen in die regelmäßigen Unterweisungen aller am Salpeterbad beschäftigten Versicherten einzubeziehen. DA

DA zu § 9 Abs. 1 Nr. 8:

Zur Erfüllung dieser Forderung sind den Versicherten am Salpeterbad insbesondere folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

- Sicherheitsschuhe mit Schaft,
- Gesichtsschutz,
- Handschuhe

und

- schwer entflammbare Schürzen.

Bei der Auswahl dieser Schutzausrüstungen ist vor allem die Gefahr von Verbrennungen durch Spritzer der Salzschmelze zu berücksichtigen.

DA zu § 9 Abs. 1:

Die Betriebsanweisung kann z. B. in der Nähe der Schalt- oder Anzeigegeräte angebracht oder ausgelegt werden.

DA zu § 9 Abs. 2:

Unterweisung der Versicherten: Siehe § 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

 


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